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Direkte Demokratie: geht besser!

Nach der heutigen Debatte im Vorarlberger Landtag kommt Bewegung in die Sache: Fristen verkürzen, Verbindlichkeit erhöhen, Hürden senken! Unser Antrag zur Verbesserung der direktdemokratischen Instrumente hat Aussicht auf Zustimmung. Mal sehen, was daraus wird.

Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Johannes Rauch, Bernd Bösch, Katharina Wiesflecker und Vahide Aydin, Die Grünen
An das Präsidium des Vorarlberger Landtags Römerstr. 15 6900 Bregenz
Volksentscheide: niederschwellig, präzise, verbindlich
Selbstständiger Antrag gem. §12 GO
Sehr gehrte Frau Präsidentin!
Die parlamentarische oder repräsentative Demokratie ist eine Herrschaftsform, in der durch direkte Wahl legitimierte Repräsentant/innen in geordneten Verfahren die politi- schen Entscheidungen treffen. Die Komplexität vieler Materien und die Gefahr der de- magogischen Manipulation sind gewichtige Gründe für diese Organisation der Austra- gung von Interessenskonflikten.
Als Ergänzung und Korrektiv dazu enthalten moderne Demokratien Elemente der direk- ten Demokratie, die vor allem in grundlegenden Fragen und bei besonders umstrittenen Entscheidungen zum Einsatz kommen. Es gibt Länder wie die Schweiz, in deren politi- scher Kultur plebiszitäre Elemente stärker verankert sind. In anderen Ländern wie etwa in Deutschland sind sie weniger ausgeprägt.
Beide Formen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu einander stehen, um sich nicht gegenseitig zu blockieren. Direkt demokratische Entscheidungen können klärend wirken und der Routine des politischen Systems wichtige Impulse geben. Plebiszite können allerdings auch zur Mobilisierung benützt werden. Seit einigen Jahren werden vor allem bei der österreichischen Rechten die „Parteibegehren“ immer beliebter – das sind von einer Partei organisierte und finanzierte Volksbegehren.
Die Vorarlberger Landesverfassung sieht die Volksbefragung, das Volksbegehren und die Volksabstimmung als direkt demokratische Instrumente vor. Wenn wenigstens 5.000 Wahlberechtigte eine gesetzliche Maßnahme verlangen, muss der Landtag dar- über entscheiden. Eine Volksabstimmung muss abgehalten, wenn 20% der Wahlbe- rechtigten ein Begehren unterstützen. Das sind über 55.000 der derzeit knapp 280.000 Wahlberechtigten des Landes.
Beilage 121/2010
Bregenz, 17. November 2010
Die direkte Demokratie in Vorarlberg, wie im übrigen auch auf Bundesebene, hat zwei wesentliche Nachteile: hohe Zugangshürden und eine unpräzise Form. Die Verfassung unseres Nachbarlandes Bayern sieht mit einem Zehntel der Wahlberechtigten eine halb so hohe Hürde für einen Volksentscheid vor. Und sie verlangt einen juristisch einwand- freien Abstimmungstext. Der Artikel 74 der bayrischen Verfassung sieht in den beiden ersten Absätzen folgendes vor:
(1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Staatsbürger das Begehren nach Schaffung eines Gesetzes stellt. (2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Ge- setzentwurf zugrunde liegen.
Beide Bestimmungen hängen eng miteinander zusammen. Wenn ein Begehren präzise und rechtlich einwandfrei ist, spricht nichts gegen einen niederschwelligen Zugang.
Ein Beispiel: Ein Vorbehalt gegen das Plebiszit ist die Befürchtung, dass eine Volksab- stimmung zur Wiedereinführung der Todesstrafe unter bestimmten Umständen – wenn die öffentliche Meinung durch besonders abstoßende Verbrechen emotionalisiert ist – erfolgreich sein könnte. Die bayrische Verfassung würde ein Volksbegehren bzw. eine Volksabstimmung zur Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zulassen, weil das Grund- und Menschenrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – ein unveräu- ßerlicher Bestandteil des Grundgesetzes – davon berührt wäre.
Die Bestimmung des §72 (2) der bayrischen Verfassung schützt die direkte Demokratie vor Instrumentalisierung zu demagogischen Zwecken. Gleichzeitig sind die Hürden zur Einbringung eines Volksbegehrens deutlich niedriger als in Vorarlberg. Das bayrische Landeswahlgesetz legt im Artikel 63 folgendes fest:
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das Staatsministe- rium des Innern zu richten. Ihm muss der ausgearbeitete, mit Gründen versehene Ge- setzentwurf, der den Gegenstand des Volksbegehrens bilden soll, beigegeben sein. Der Antrag bedarf der Unterschrift von 25 000 Stimmberechtigten; das Stimmrecht der Un- terzeichner ist bei der Einreichung des Zulassungsantrags nachzuweisen. Der Nach- weis darf bei Einreichung des Zulassungsantrags nicht älter als zwei Jahre sein.
Demnach muss in Bayern ein Volksbegehren mit 25.000 Unterschriften eingebracht werden. Das sind weniger als 0,3% der knapp 9,3 Mio. Wahlberechtigten. Die 5.000 Unterschriften, mit denen hierzulande ein Volksbegehren unterstützt sein muss, sind 1,8% der Vorarlberger Wahlberechtigten, also sechs mal soviel.
Reformbedürftig ist auch das Procedere für direkt demokratische Instrumente nach dem Gemeindegesetz, insbesondere, was den Fristenlauf betriff. So können zwischen dem Tag, an dem ein Antrag auf Volksabstimmung in der Gemeinde eingebracht wird, und dem Tag, an dem sie stattfindet, 28 Wochen liegen, wenn ein Bürgermeister die im Landes-Volksabstimmungsgesetz vorgesehenen Fristen voll ausnützt. Das ist schika- nös lange.
Vor dem Hintergrund dieser Argumentation stellen wir gemäß §12 der Geschäftsord- nung des Vorarlberger Landtags folgenden
Der Landtag möge beschließen:
Antrag:
Die Landesregierung wird ersucht, dem Landtag eine Änderung der Landesver- fassung und des Landes-Volksabstimmungsgesetzes vorzulegen, die
1. in Anlehnung an die bayrische Gesetzgebung niedrigere Zugangshürden zu direkt demokratischen Instrumenten und eine juristische Ausformulie- rung von Volksbegehrens- und Volksabstimmungstexten vorsieht und
2. denFristenlauffürPlebiszitenachdemGemeindegesetzdeutlichverkürzt.

LAbg. KO Johannes Rauch LAbg. Bernd Bösch LAbg. Katharina Wiesflecker LAbg. Vahide Aydin

6 Milliarden jährlich

Und das ganze nennen sie dann "Konsolidierungsbedarf" statt Budgetkürzung.

MenschenMeinungen

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